BGH: Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus
Mit Beschluss vom 19.3.2008 - III ZR 220/07 - hat der BGH entschieden: Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB.