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Wirtschaftsrecht
14.03.2008
Wirtschaftsrecht
BGH: Verjährung von gesetzlichen Ansprüchen

Der BGH hat mit Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 118/07 - entschieden, dass § 196 BGB auch auf gesetzliche Ansprüche anwendbar ist. Dazu gehören Ansprüche aus der Rückabwicklung von (nichtigen) Verträgen. Gesetzliche Ansprüche können im Sinne von § 196 BGB in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen. Das gilt insbesondere für die beiderseitigen Ansprüche aus der Rückabwicklung eines (nichtigen) Vertrags. Ein Anspruch auf die Gegenleistung unterliegt der Verjährungsfrist des § 196 BGB auch dann, wenn die Leistung nicht erbracht wird.

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