OLG Koblenz: Verjährung eines Oldtimer-Kaufvertrags
Das OLG Koblenz hat mit Hinweisbeschluss vom 4.11.2013 - 3 U 714/13 - entschieden:
1. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Tatumständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
2.Erklärt sich der Zedent im Jahre 2008 zum Erwerb eines PKW (Oldtimer) bereit, um eine Veräußerung des Fahrzeugs an Dritte zu verhindern, und vereinbart er mit dem Beklagten, dass dieser den PKW abkaufen werde, sobald er über die notwendigen liquiden Mittel verfüge und wird der PKW Mitte des Jahres 2008 auf den Beklagten angemeldet, so ist von einem Kaufvertrag aus dem Jahre 2008 auszugehen, mit der Folge, dass die Verjährung im Jahre 2008 zu laufen begonnen hatte.