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Wirtschaftsrecht
26.09.2014
Wirtschaftsrecht
OLG München : Verjährung eigenkapitalersetzender Forderungen

Das OLG München hat mit  Urteil vom 25.6.2014 – 7 U 961/14 - entschieden:
1. Leistet ein Gesellschafter einer GmbH im Jahre 1996 aufgrund einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft, die er für eine Darlehensschuld der Gesellschaft eingegangen ist, entsteht und wird der Rückzahlungsanspruch gegen die Gesellschaft nach §§ 774, 765 BGB fällig mit der Hauptforderung, der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB mit Zahlung (vgl. BGH vom 08.07.2008, Az: XI ZR 230/07).

2. Die Entstehung und Fälligkeit der Rückzahlungsforderung ist nicht durch die §§ 30 Abs. 1, 32 a Abs. 1 und 3 GmbHG a.F. gehindert. Dem Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 GmbHG a.F. kommt keine anspruchshindernde oder –vernichtende, sondern eine lediglich rechtsdurchsetzungshemmende Wirkung zu.

Nach § 202 BGB a.F. war der Lauf der  Verjährung des Anspruchs dagegen bereits bei Entstehen gehemmt.

3. Dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nach dem ab 01.01.2002 geltenden § 199 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass nach Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahre 1996 der Anspruch nicht durchgesetzt werden konnte, da die eigenkapitalersetzenden Forderung nicht zur Konkursstabelle angemeldet werden konnte.

4. Spätestens ab Geltung des neuen Verjährungsrechts (01.01.2002) und Entfallen der Verjährungshemmung nach § 202 Abs. 1 BGB a.F. und mit Neureglung der § 205 BGB musste der Gesellschafter, um eine Verjährung zu verhindern, Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erheben.

5. Diese Ansprüche sind am 31.12.2004 verjährt, Art.229 § 6 S. 1 EGBGB, §§ 187Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1BGB.

 

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