BGH: Verjährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN-Kaufrechts-übereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf
Der BGH hat mit Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12 - wie folgt entschieden:
a) Bei einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich ein gesetzlicher Schuldbeitritt aufgrund Firmenfort-führung nach dem am Ort der gewerblichen Niederlassung des fortgeführten Unternehmens geltenden Recht (Firmenstatut).
b) § 25 HGB ist auch dann anwendbar, wenn ein in Insolvenz befindliches Unter-nehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters lediglich tatsächlich fortgeführt wird.
c) Die Verjährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN-Kaufrechts-übereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich nach dem nach dem Vertragsstatut zu bestimmenden unvereinheitlichten Recht, die Verwirkung von Ansprüchen dagegen nach dem Einheitsrecht des CISG.