BGH: Verjährung des Anspruchs der Zahlung auf Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags
Der BGH hat mit Urteil vom 14.7.2010 -IV ZR 208/09 - entschieden: Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung aus der Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts i.S. der Se-natsurteile vom 12.10.2005 (BGHZ 164, 297, 313 ff.; IV ZR 177/03 - juris Tz. 39 ff.; IV ZR 245/03 - juris Tz. 40 ff.) sowie aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug (BGHZ 147, 373; 147, 354) ergibt, auch wenn die Abrechnung vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12.10.2005 (a.a.O.) erfolgte.