BGH : Verhängung eines Bußgelds gegen Rechtsnachfolger nur bei Nahezu-Identität
Der BGH hat mit Beschluss vom 16.12.2014 - KRB 47/13 - entschieden: a) Auch bei unionsrechtskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 81 Abs. 4 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle zur Bemessung der Unternehmensgeldbuße kann nach § 30 Abs. 1 OWiGgegen den Rechtsnachfolger einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wegen einer vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 2a OWiG begangenen Tat ein Bußgeld nur verhängt werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Nahezu-Identität besteht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion).
b) Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ermächtigt die nationalen Wettbewerbsbehörden und -gerichte nicht dazu, wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union ein Bußgeld gegen ein Unternehmen unabhängig von den nationalen Bußgeldvorschriften zu verhängen.
Hinweis der Redaktion: Die Entscheidung wird in BB Heft 22/2015 mit einem Kommentar von Szesny abgedruckt.