KG Berlin: Verhältnis von § 288 Abs. 1 BGB zu § 288 Abs. 4 BGB
Das KG Berlin hat mit Urteil vom 18.2.2014 - - 26a U 60/13 - entschieden:
Neben dem im Falle des Schuldnerverzugs nicht der Schadensnachweispflicht unterfallenden Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen als Mindestschaden kann ein konkreter Verzugsschaden des Gläubigers nur in dem Umfang geltend gemacht werden, in welchem der tatsächliche - und nachzuweisende - Schaden des Gläubigers den Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen übersteigt. Es kann somit nicht der konkrete Verzugsschaden zusätzlich - anrechnungslos - zu einem gesetzlichen Verzugszins verlangt werden.