OLG München: Vergütungsanspruch eines Geschäftsführers nach dessen Abberufung aus wichtigem Grund
Das OLG München hat mit Urteil vom 24.3.2016 – 23 U 1884/15 – entschieden:1. Die Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund führt bei Fortbestand des Dienstverhältnisses zu einer Unmöglichkeit der Dienstleistung gemäß § 297 BGB. Dadurch wird jedoch nicht die Anwendung von § 615 BGB ausgeschlossen.
2. Eine Konkurrenztätigkeit des abberufenen Geschäftsführers begründet im Rahmen der Gesamtschau weder per se eine Unzumutbarkeit der Entgegennahme der Dienste durch den Dienstberechtigten im Rahmen des Annahmeverzuges, noch führt sie zu einer Verwirkung gemäß § 242 BGB der Vergütungsansprüche aus dem fortbestehendem Dienstvertrag. Hieraus können sich allenfalls Unterlassungs- und vor allem Schadensersatzansprüche ergeben.
Hinweis der Redaktion: Der BGH führt die Nichtzulassungsbeschwerde unter Az.: II ZR 96/16.