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Wirtschaftsrecht
09.12.2014
Wirtschaftsrecht
BGH: Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen

Der BGH hat mit Urteil vom 18.6.2014 - I ZR 215/12 - entschieden:  a) Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG, wenn sich das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrags an früheren Gesamtverträgen der Parteien über dieselben oder vergleichbare Nutzungen orientiert (Anschluss an BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001,1139 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk).

b) Die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der in einem Gesamtvertrag vereinbarten Vergütung über einen Zeitraum von fast 50 Jahren begründet die Vermutung, dass die vereinbarte Vergütung nach der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 UrhWG angemessen war. Begehrt die Verwertungsgesellschaft nach der Beendigung eines solchen Gesamtvertrags eine Erhöhung der Vergütung, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unangemessen gewesen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 = WRP 2013, 1357 Weitergeltung als Tarif).

c) Eine Verwertungsgesellschaft hat bei der Gestaltung ihrer Tarife gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 UrhWG zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein Verwertungsvorgang auch von anderen Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Verwertungsrechte betrifft, für deren Nutzung der Verwerter gleichfalls eine Vergütung schuldet. Sie hat dabei darauf zu achten, dass die vom Verwerter insgesamt zu entrichtende Vergütung nicht so hoch sein darf, dass die sich aus dem Beteiligungsgrundsatz ergebenden Erfordernisse zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis überschritten werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 = WRP 2013, 911 - Covermount).

d) Eine Verwertungsgesellschaft ist nach § 12 UrhWG nicht verpflichtet, gemeinsam mit einer anderen Verwertungsgesellschaft mit einer Nutzervereinigung über die von beiden Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte und Ansprüche Gesamtverträge abzuschließen.

 

 

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