BGH: Vergleichende Werbung setzt keine Erkennbarkeit der Mitbewerber voraus - Coaching-Newsletter
Mit Urteil vom 19.5.2011 - I ZR 147/09 - hat der BGH entschieden: Vergleichende Werbung i. S. v. § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Wer-benden und des Mitbewerbers gegenüberstehen. Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.