BGH: Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage 2012
Die EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 ist keine verfassungswidrige Sonderabgabe. Vielmehr enthält § 37 Abs. 2 EEG 2012 eine gesetzliche Preisregelung. Hierauf sind die für Sonderabgaben entwickelten Maßstäbe nicht – auch nicht entsprechend – anzuwenden. Ein „Formenmissbrauch“ des Gesetzgebers ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung von Grundrechten der Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Endkunden.
BGH, Urteil vom 25.6.2014 – VIII ZR 169/13
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