BVerfG: Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch Strafverteidiger
Anknüpfend an ein Urteil des Zweiten Senats vom 30.3.2004 (BVerfGE 110, 226) hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG mit Beschluss vom 3.9.2015 klargestellt, dass auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB im Fall der Honorarannahme durch Strafverteidiger verfassungskonform auszulegen ist. Nach dem zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergangenen Senatsurteilliegt nur dann ein gerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars (oder eines Vorschusses) sicher weiß, dass dieses aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat herrührt. Die tragenden Erwägungen dieses Urteils gelten auch für den Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB, wobei der Bestimmung durch die Fachgerichte vorbehalten bleibt, wie die verfassungskonforme Auslegung im Einzelnen zu verwirklichen ist. Die Verfassungsbeschwerden hat die Kammer jedoch nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine Verletzung der Berufsfreiheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden war und auch die weiteren Grundrechtsrügen keinen Erfolg hatten.
(PM BVerfG vom 3.1.2015)