BVerfG : Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 2.11.2015 (1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15) und 3.11.2015 (1 BvR 1766/15, 1 BvR 1783/15, 1 BvR 1815/15) entschieden, dass juristische Personen des Privatrechts ihre Grundrechtsfähigkeit in einer Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann näher darlegen müssen, wenn es aufgrund der äußeren Umstände nahe liegt, dass sie von der öffentlichen Hand beherrscht werden oder öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Die Verfassungsbeschwerden von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat das BVerfG wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.
(PM BVerfG vom 15.12.2015)