BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten im Zivilprozess nicht zur Entscheidung angenommen
Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat mit Beschluss vom 3.4.2014 – 1 BvR 3541/13, 1 BvR 3543/13 und 1 BvR 3600/13 – die Verfassungsbeschwerden mehrerer Unternehmen eines früheren Kartells europäischer Aufzugshersteller nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten, die u. a. vertrauliche Informationen aus dem Kartellverfahren enthalten, in einem Schadensersatzprozess gegen die Beschwerdeführerinnen. Die Auslegung der maßgeblichen straf- und zivilprozessualen Vorschriften durch das OLG Hamm ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach hat die um Akteneinsicht ersuchte Staatsanwaltschaft vorliegend nur eine abstrakte Zuständigkeitsprüfung vorzunehmen. Das um Akteneinsicht ersuchende Landgericht entscheidet über die Verwertung der beigezogenen Akten auf Grundlage einer Abwägung, die auch den Grundrechten der Beschwerdeführerinnen hinreichend Rechnung tragen muss.
(PM BVerfG vom 3.4.2014)
--> Vgl. zur Akteneinsicht in Kronzeugenanträge von Kartellanten auch Steger, BB 2014, Heft 17, das am 22.4.2014 erscheint.