BGH: Verfahrensunterbrechung bei Wechsel der Prozessführungsbefugnis in Insolvenzeröffnungsverfahren
Wird dem Schuldner im Eröffnungsverfahren hinsichtlich der von ihm geführten Aktiv- und Passivprozesse ein Verfügungsverbot auferlegt und der vorläufige Verwalter ermächtigt, Aktiv- und Passivprozesse des Schuldners zu führen, so werden die rechtshängigen Verfahren unterbrochen.
BGH, Versäumnisurteil vom 16.5.2013 - IX ZR 332/12