BGH: Verfahrensantrag nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code
Der BGH hat mit Urteil vom 13.10.2009 – X ZR 79/06 – entschieden: Das durch einen Antrag des Schuldners eingeleitete Verfahren nach Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code wird als Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Einleitung dieses Verfahrens bewirkt die Unterbrechung des Nichtigkeitsberufungsverfahrens. Betrifft die Insolvenz das Vermögen des Nichtigkeitsbeklagten, kann der Nichtigkeitskläger das Berufungsverfahren jedenfalls nicht aufnehmen, bevor er bei den zuständigen US-amerikanischen Gerichten um eine Aufhebung der Unterbrechung („relief from the stay“) nachgesucht hat.