BGH: Vererbbarkeit des Vertrags über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk
Der BGH hat mit Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17 – wie folgt entschieden:
Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext:BB-ONLINE BBL2018-1857-2