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Wirtschaftsrecht
05.08.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Vereinbarung einer von der Satzungsbestimmung abweichenden geringeren Abfindungshöhe bei Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters

Mit Beschluss vom 15.3.2010 - II ZR 4/09 - hat der BGH entschieden: Die Gesellschafter einer GmbH können im Wege einer schuldrechtlichen Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungshöhe für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren. In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gemäß § 328 BGB einem Gesellschafter entgegenhalten, der trotz seiner schuldrechtlichen Bindung aus der von ihm mit getroffenen Nebenabrede auf die in der Satzung festgelegte höhere Abfindung klagt.

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