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Wirtschaftsrecht
25.06.2015
Wirtschaftsrecht
EU-Kommission: Verdacht auf Kartell bei Blei-Recycling-Unternehmen

Die Europäische Kommission hat am 24.6.2015 fünf Blei-Recycling-Unternehmen mitgeteilt, dass sie im Verdacht stehen, den Ankauf gebrauchter Bleiakkumulatoren über ein Kartell organisiert und damit gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen zu haben.        

Die Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht vor.

In Europa werden fast alle Bleiakkumulatoren am Ende ihrer Lebensdauer recycelt. Bleiakkus kommen vor allem als sogenannte Starterbatterien in Kraftfahrzeugen zum Einsatz. Recyclingunternehmen kaufen Altbatterien von verschiedenen Lieferanten, um das darin enthaltene Blei wiederverwenden zu können. Das Blei aus gebrauchten Fahrzeugbatterien wird für die Herstellung neuer Produkte verwendet, so dass vermeintlicher „Abfall“ zu einem wertvollen Rohstoff wird. Recycling und die Schließung des Produkt-Lebenszyklus-Kreislaufs bilden wesentliche Säulen der Strategie zur Kreislaufwirtschaft, die gegenwärtig von der Kommission ausgearbeitet wird.

Die Kommission hat den Verdacht, dass fünf Blei-Recycling-Unternehmen von 2009 bis 2012 ein Kartell zur Festsetzung der Einkaufspreise für gebrauchte Bleiakkus in Belgien, Deutschland, Frankreich und den Niederlanden betrieben. Die Kommission legt den betreffenden Unternehmen in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last, sich untereinander abgestimmt und ihr Verhalten koordiniert zu haben, um höhere Gewinnspannen zu gewährleisten. In diesem Rahmen könnten sie die Preise gesenkt haben, die sie Schrotthändlern zahlten, bei denen es sich vornehmlich um kleine und mittlere Unternehmen handelt. Da durch ein solches Verhalten der Schrottwert gebrauchter Batterien sinken würde, ginge es letztlich auch zulasten der Verbraucher.

Sollte sich der Verdacht bestätigen und die Kommission abgestimmte Verhaltensweisen nachweisen können, dann würde dies einen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht darstellen, dem zufolge wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen wie Preisabsprachen und Marktaufteilung untersagt sind (vgl. Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

(PM EU-Kommission vom 24.6.2015)

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