BMJ: Verbraucherschutz wird gestärkt - künftig bessere Informationen beim Abschluss von Verträgen
Zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, der am 5.7.2013 den Bundesrat passiert hat, erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Neuregelungen verbessern den Verbraucherschutz in Deutschland spürbar. Künftig stehen allen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Informationen zur Verfügung, die sie für ihre Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Verträgen benötigen. Dies gilt nicht nur für Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden, sondern auch für Verträge im stationären Handel.
In Zukunft gibt es auch bei Verträgen über Finanzdienstleistungen neben dem Widerrufsrecht Informationspflichten, wenn sie nicht im Fernabsatz, sondern außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden.
Durch das neue Gesetz werden allgemeine Pflichten und Grundsätze eingeführt, die für Verträge mit Verbrauchern im stationären Handel oder sogar für alle Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten. Das Gesetz schränkt zum Beispiel die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsmittels oder den Anruf bei einer Kundendienst-Hotline zu verlangen.
Die Rechtsposition der Verbraucher wird durch das Gesetz gestärkt, jedoch nicht auf Kosten der Wirtschaft. Das Gesetz entlastet in vielen Punkten auch die Unternehmen. Unnötige Bürokratie und Rechtsunsicherheit für Unternehmen werden weitestgehend vermieden. So werden beispielsweise die Informationspflichten für Unternehmen gestrafft und die Widerrufsmöglichkeiten der Verbraucher zeitlich begrenzt.
Das Gesetz trifft ausgewogene Regelungen, die sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zu Gute kommen werden. Das ist ein gutes Signal für Verbraucher und Unternehmen.
Hintergrund:
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher. Die Mitgliedstaaten müssen die zur Umsetzung notwendigen Rechtsvorschriften bis zum 13. Dezember 2013 erlassen. Mit der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag ist Deutschland einer der ersten Mitgliedstaaten, der die notwendigen Voraussetzungen für eine Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht schafft.
Die Verbraucherrechterichtlinie trifft wichtige Regelungen zur Vereinheitlichung des vertraglichen Verbraucherschutzrechts in der Europäischen Union. Das deutsche Umsetzungsgesetz schafft die Voraussetzungen für europaweit einheitliche Bestimmungen zu Informationspflichten und Widerrufsrechten, indem es die vollharmonisierten Bestimmungen der Richtlinie in das deutsche Recht übernimmt. Spielräume, die die Richtlinie den Mitgliedstaaten lässt, nutzt das Gesetz, um für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen ausgewogene Regelungen zu schaffen.
Einführung grundlegender Informationspflichten des Unternehmers für Geschäfte im stationären Handel
Bisher bestanden vorvertragliche Informationspflichten für Unternehmer nur für bestimmte Bereiche, wie etwa für Fernabsatzverträge und Darlehensverträge mit Verbrauchern. Das Gesetz führt nunmehr - wie von der Richtlinie vorgesehen - grundlegende Informationspflichten auch für Geschäfte im stationären Handel ein. Um jedoch zu vermeiden, dass gängige Geschäfte des täglichen Lebens durch Informationspflichten des Unternehmers bürokratisiert werden, macht das Gesetz von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, diese Geschäfte von den Informationspflichten auszunehmen.
Einführung allgemeiner Grundsätze, die unabhängig von der Vertriebsform gelten
Mit der Einführung allgemeiner Pflichten und Grundsätze für Verträge mit Verbrauchern, die unabhängig von der Vertriebsform gelten, wird der Verbraucher vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt. So muss eine Vereinbarung über eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgeht, etwa eine Bearbeitungsgebühr oder ein Entgelt für eine Stornoversicherung, künftig ausdrücklich vereinbart werden. Eine Vereinbarung im Internet darüber ist nur wirksam, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine sog. Voreinstellung herbeiführt (Kreuz oder „Häkchen" ist bereits gesetzt und soll vom Verbraucher gelöscht werden, wenn er die Vereinbarung nicht möchte). Darüber hinaus schränkt das neue Gesetz die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel, etwa einer Kreditkarte, zu verlangen. Ruft der Verbraucher bei einer Kundendienst-Hotline des Unternehmers an, muss der Verbraucher künftig nur noch für die Telefonverbindung bezahlen. Ein darüber hinausgehendes Entgelt für die Information oder Auskunft darf nicht mehr verlangt werden.
Weitgehende Vereinheitlichung des Regelungen für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie sieht das Gesetz ein weitgehend einheitliches Regime für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vor. Dies gilt auch für Verträge über Finanzdienstleistungen, die von der Verbraucherrechterichtlinie nicht erfasst werden. Das Gesetz sieht nunmehr auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen neben dem Widerrufsrecht Informationspflichten vor. Die bislang allein für Fernabsatzverträge geltenden Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher sollen zukünftig grundsätzlich auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen gelten.
Neufassung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der gesetzlichen Regelungen fasst das Gesetz die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen grundlegend neu. Entsprechend der Vorgaben der Richtlinie sieht es dabei vor, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen erlischt. Das Gesetz enthält sowohl ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung und erleichtert so Unternehmen wie Verbrauchern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Die neuen Vorschriften sollen am 13. Juni 2014 in Kraft treten. Der Praxis bleibt mithin ausreichend Zeit, die notwendigen Umstellungen in die Wege zu leiten.
Den Gesetzentwurf in der vom Bundesrat angenommen Fassung finden Sie hier:
(PM BMJ vom 5.7.2013)