BGH: Verbraucherdarlehens- und Restschuldversicherungsvertrag als verbundene Geschäfte
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09 – die bislang in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der rechtswissenschaftlichen Literatur unterschiedlich beurteilte Frage entschieden, dass ein Darlehens- und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte bilden können. Nach den Ausführungen des Senats ist ein verbundenes Geschäft anzunehmen, wenn das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hierfür ist maßgeblich, dass beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, dass der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht und dass den Beklagten die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahltenTeil des Darlehens genommenwar.
(PM BGH vom 15.12.2009)