R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
03.07.2009
Wirtschaftsrecht
Bundestag: Verbesserungen im Vereinsrecht beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 2.7.2009 zwei Gesetze zu Verbesserungen im Vereinsrecht beschlossen, insbesondere eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und Vorschriften, mit denen elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister erleichtert werden. Überdies kann beim Bundesministerium der Justiz ab 2.7.2009 kostenlos eine Informationsbroschüre zum Vereinsrecht bestellt werden. Darin werden einfach und verständlich alle Fragen rund um die Gründung, die Geschäftsführung und die Auflösung eines Vereins beantwortet.

"Heute ist ein guter Tag für alle, die sich ehrenamtlich im Verein engagieren. Mit den beiden heute beschlossenen Gesetzen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt. Die Neuregelungen bringen eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände - sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem schaffen wir die Möglichkeit, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu erledigen. Für alle, die sich kundig machen wollen, wie man einen Verein gründet und worauf man dabei achten muss, haben wir eine aktuelle Informationsbroschüre zum Vereinsrecht, die ab heute kostenlos beim Bundesjustizministerium bestellt werden kann. In den über 550.000 eingetragenen Vereinen in Deutschland wird unschätzbar wichtige Arbeit für Sport, Kultur und Soziales geleistet. Uns geht es darum, das Engagement dieser Menschen, die sich selbstlos für das Gemeinwesen einsetzen zu unterstützen und zu fördern. Denn das bürgerschaftliche Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft", sagte Bundesjustizministerin Zypries  in Berlin.

Zu den Vorhaben im Einzelnen:

a) Haftungsbegrenzung für Vereins- und Stiftungsvorstände

Das am 2.7.2009 vom Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossene Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen beinhaltet angemessene Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 Euro im Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Vereinsvorstände. So wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können.

"Wer sich ehrenamtlich im Verein engagiert, darf nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt sein. Daher begrüße ich die Einführung einer zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände. Es freut mich, dass der Deutsche Bundestag auch die Vorschläge aufgegriffen hat, diese Haftungsbegrenzung auf Vorstandsmitglieder auszuweiten, die als Anerkennung für ihre Tätigkeit eine geringe steuerfreie Vergütung erhalten, und sie zudem auch auf die Vorstände von Stiftungen zu erstrecken", unterstrich Zypries.

Das heute im Bundestag beschlossene Gesetz sieht vor, dass Vorstandsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder lediglich eine Vergütung von höchstens 500 Euro im Jahr erhalten, für ihre Vorstandstätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.

Beispiel: Um die Vereinskasse zu entlasten, organisiert der Vorstand eines Tennisvereins für den Vereinsparkplatz einen Winterdienst durch Vereinsmitglieder. Das für die Diensteinteilung zuständige Vorstandsmitglied übersieht versehentlich eine E-Mail, mit der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Nach ergiebigen Schneefällen in der Nacht fährt am 12. Februar 2009 vormittags ein Vereinsmitglied auf dem nicht geräumten Vereinsparkplatz glättebedingt mit dem Auto gegen einen Zaunpfeiler. Da dem zuständigen Vorstandsmitglied nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, haftet es weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Zaun.

Schädigt das Vorstandsmitglied nicht den Verein oder dessen Mitglieder, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Allerdings hat der Verein das Vor-standsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstands-mitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Beispiel: Der Unfall auf dem Vereinsparkplatz betrifft nicht das Auto eines Vereinsmitglieds, sondern den Lieferwagen eines vom Verein beauftragten Handwerkers. Der Handwerker kann vom Vorstandsmitglied den vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordern. Das Vorstandsmitglied kann jedoch intern vom Verein verlangen, das dieser dem Handwerker den Schadenersatz leistet.

b) Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister

Mit dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen werden die noch notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung elektronischer Anmeldungen zu den Vereinsregistern geschaffen.

"Viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch geführt. Jetzt haben wir die Voraussetzungen geschaffen, dass auch alle Anmeldungen zum Vereinsregister elektronisch erfolgen können. Dabei war mir wichtig, dass die elektronische Anmeldung keine Pflicht, sondern eine zusätzliche Möglichkeit darstellt. So kann jeder Verein selbst entscheden, welche Form der Anmeldung für ihn die einfachste ist", sagte Bundesjustizministerin Zypries.

Das Gesetz schafft zusammen mit der FGG-Reform die bundesrechtlichen Voraussetzungen, damit die Länder alle Anmeldungen zum Vereinsregister - von der Erstanmeldung bis Anmeldung der Beendigung eines Vereins - auch durch elektronische Erklärungen zulassen können. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern bleiben beim Vereinsregister aber weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich. Denn die Länder können die elektronische Anmeldung nur neben der Anmeldung in Papierform vorsehen.

Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält das Gesetz weitere registerrechtliche Änderungen, die Anmeldungen und Eintragungen erleichtern und den Informationswert des Vereinsregisters erhöhen. Zudem werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung angepasst.

Über die heute im Bundestag beschlossenen Gesetze muss noch im Bundesrat entschieden werden. Er wird sich mit den beiden Gesetzen voraussichtlich im September befassen.

c) Neues Broschüre des Bundesministeriums der Justiz: Leitfaden zum Vereinsrecht

"Wer sich ehrenamtlich in Vereinen engagiert, braucht nicht nur ein gutes Vereinsrecht, sondern auch verständliche Informationen über dieses Recht. Von der Gründung über den Betrieb bis zur Beendigung eines Vereins ist Vieles zu beachten. Das Bundesjustizministerium bietet hierzu einen Leitfaden zum Vereinsrecht an, der auf viele Fragen Antwort gibt. Ab heute kann dieser Leitfaden kostenlos in gedruckter Form bezogen werden", sagte Bundesjustizministerin Zypries. Der Leitfaden zum Vereinsrecht wendet sich insbesondere an Vereinsgründer, Vereinsmitglieder und Vereine. Er gibt einen Überblick zu den Fragen der Gründung und Führung eines Vereins. Und er informiert über die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder und -organe.
(Quelle: PM BMJ vom 2.7.2009)

stats