BMJ: Verbesserter Schutz beim Timesharing-Urlaub
Mit dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz über Timesharing-Urlaube soll der Verbraucherschutz bei so genannten Teilzeit-Wohnrechten verbessert werden. Mit dem Gesetz werden neue, bislang ungeregelte Urlaubsprodukte erfasst. Außerdem wird der Schutz auf Produkte erstreckt, mit denen der Verbraucherschutz bislang unterlaufen wird. Künftig wird der Schutz bereits bei Teilzeit-Wohnrechten von mehr als einem Jahr greifen. Neu erfasst werden Teilzeit-Nutzungsrechte an beweglichen Unterkünften, zum Beispiel Hausbooten oder Wohnmobilen. Erstmals werden auch so genannte langfristige Urlaubsprodukte geregelt, bei denen es um Preisnachlässe oder andere Vergünstigungen im Zusammenhang mit einer Unterkunft für die Dauer von mehr als einem Jahr geht, zum Beispiel die Mitgliedschaft in so genannten Reise-Rabatt-Clubs. Künftig erhalten Verbraucher bei all diesen Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Während der Widerrufsfrist gilt ein Anzahlungsverbot. Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, entstehen ihm dadurch keine Kosten. Er muss auch keinen Nutzungsersatz zahlen.
Vor Vertragsschluss muss der Unternehmer ausführlich über die wesentlichen Aspekte informieren, etwa über den Leistungsumfang und den Preis samt Nebenkosten. Dabei müssen europaweit einheitlich vorgegebene Informationsformulare benutzt werden, so dass der Verbraucher unterschiedliche Angebote auf einen Blick miteinander vergleichen kann. Die Informationen und der Vertrag müssen grundsätzlich in der Amtssprache des Staates verfasst sein, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
(PM BMJ vom 30.10.2010)