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Wirtschaftsrecht
15.07.2019
Wirtschaftsrecht
BKartA: Verbandsleitlinien für Liefergemeinschaften befürwortet

Das Bundeskartellamt hat den Bundesverband der Deutschen Transportbetonindustrie e.V. dabei unterstützt, einen Leitfaden zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Bieter- und Liefergemeinschaften in der Transportbetonindustrie zu entwickeln. Den Leitfaden hat der Verband am 4.7.2019 veröffentlicht.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Kartellrecht erlaubt selbstverständlich notwendige und sinnvolle Kooperationen zwischen Unternehmen. Auch für unmittelbare Wettbewerber gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Wir begrüßen es ausdrücklich, wenn Verbände ihre Mitglieder in dieser Hinsicht kartellrechtlich beraten. In Zweifelsfällen können sich die Unternehmen natürlich auch an das Bundeskartellamt wenden.“

Bieter- und Liefergemeinschaften spielen bei Ausschreibungen größerer Bauaufträge eine nicht unwesentliche Rolle. Der Leitfaden des Verbandes der Transportbetonindustrie wurde in enger Abstimmung mit dem Bundeskartellamt erarbeitet. Er erläutert die kartellrechtlichen Maßstäbe für solche Arbeitsgemeinschaften. Ganz zentral ist die Bewertung, ob durch die Arbeitsgemeinschaft die Abgabe eines Angebots überhaupt erst möglich wurde und ob die konkrete Zusammenarbeit wirtschaftlich zweckmäßig und kaufmännisch vernünftig ist; letzteres muss objektiv nachvollziehbar sein. Der Leitfaden enthält auch Ausführungen zum Umfang eines zulässigen Informationsaustausches mit dem potenziellen Partner und eine Sammlung praxisrelevanter Beispielsfälle.

Mit den Grenzen zulässiger Liefergemeinschaften hat sich das Bundeskartellamt bereits in den Sektoruntersuchungen „Walzasphalt“ (2012) sowie „Zement und Transportbeton“ (2017) intensiv auseinandergesetzt. Auch der Deutsche Asphaltverband hat im vergangenen Jahr einen Leitfaden zu Bieter- und Liefergemeinschaften in Abstimmung mit dem Bundeskartellamt erarbeitet (zum DAV-Leitfaden siehe Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 10. Dezember 2018).

(Meldung BKartA vom 4.7.2019)

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