BGH: Veräußerung eines unterschlagenen Kfz
Der BGh hat mit Urteil vom 1.3.2013 - V ZR 92/12 - entschieden: Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeuges unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird.