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Wirtschaftsrecht
17.06.2015
Wirtschaftsrecht
BGH: Urteil darf nicht vor Ablauf einer nach § 283 S. 1 ZPO eingeräumten Schriftsatzfrist ergehen

Mit Urteil vom 21.4.2015 - II ZR 255/13 - hat der BGH entschieden:
 

Nach Einräumung einer Schriftsatzfrist (§ 283 Satz 1 ZPO) darf das Urteil nicht vor Ablauf der gesetzten Frist gefällt werden. Scheidet ein an der mündlichen Verhandlung beteiligter Richter vor Fristablauf aus, muss die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden.

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