BGH: Ursächlichkeit eines Fehlers für Versäumnis einer Frist
Mit Beschluss vom 24.1.2012 - II ZB 3/11 - hat der BGH entschieden: Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, darf kein weiteres, nicht aufgetretenes Fehlverhalten hinzugedacht werden, sondern es ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen.