AG Hamburg: Unzulässigkeit des Antrags auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
Mit Beschluss vom 6.5.2013 - 67c IN 165/13 - hat das AG Hamburg entschieden: Der Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist unzulässig, wenn der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt ist. Der Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ist unzulässig, wenn dem Gericht in der diesbezüglichen Antragsschrift nicht eine repräsentative Besetzung des vorläufigen Ausschusses gem. § 67 Abs.2 InsO vorgeschlagen und entsprechende Einverständniserklärungen der insofern in Betracht kommenden Personen mit der Amtsannahme beigefügt werden.