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Wirtschaftsrecht
03.04.2014
Wirtschaftsrecht
BGH: Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebensversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Nettopolice)

Der BGH hat mit Urteil vom 12.3.2014 - IV ZR 295/13 - entschieden: Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über ei-ne fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen Raten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die KostenausgleichsvereinBGH, Urteil vom 12.3.2014 barung nicht zustande kommt.
BGH: Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebensversicherung abgeschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung (sog. Nettopolice)
Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über ei-ne fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen Raten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.


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