BGH : Unzulässigkeit der Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen wegen Umschuldung in Deutschland unzulässig
Die Kläger machen gegen die Republik Griechenland Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Entnahme griechischer Schuldverschreibungen aus ihren Wertpapierdepots geltend. Der BGH hat mit Urteil 8.3.2016 – VI ZR 516/14 – entschieden, dass die Klage schon deswegen unzulässig ist, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Ihr steht der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG). Dieser besagt, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist, weil dies mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre. Staatenimmunität besteht aber grundsätzlich nur für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen
Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar ein nicht-hoheitliches Handeln dar. Für die Frage der Immunität kommt es aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Deshalb geht es im Streitfall nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führten. Maßgeblich sind insoweit der Erlass des Gesetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrats vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde. Denn Wirkung gegenüber den Gläubigern, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten, entfaltete diese erst durch diese beiden – als hoheitlich einzustufenden - Maßnahmen. Ohne sie wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. Der anschließende Umtausch der von den Klägern gehaltenen Anleihen ist nur eine Folge der sich daraus ergebenden Rechtslage. Der Grundsatz der Staatenimmunität will gerade Entscheidungen eines Staates über die Rechtmäßigkeit der hier maßgeblichen hoheitlichen Maßnahmen eines anderen Staates verhindern.
(PM BGH vom 8.3.2016)