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Wirtschaftsrecht
17.08.2018
Wirtschaftsrecht
LG Tübingen : Unzulässigkeit der Erhebung von Negativzinsen durch Preisaushang bei Einlagen auf einem Girokonto mit Kontoführungsgebühr

Mit Urteil vom 25.5.2018 – 4 O 225/17 – hat das LG Tübingen entschieden: Die Erhebung von Negativzinsen im Wege eines Preisaushangs bei Einlagen auf einem Girokonto, für welches Kontoführungsgebühren erhoben werden, führt zu einer unangemessenen Benachteiligung von Bankkunden und ist daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB unzulässig.

 

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