OLG München: Unzulässiger Antrag auf Bestimmung von Ausgleich und Abfindung nach Eintragung eines Squeeze-Out
Mit Beschluss vom 24.5.2012 – 31 Wx 1553/11 – hat das OLG München entschieden: Nach Eintragung der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs und der Abfindung aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unzulässig. Die Verwerfung eines unzulässigen Antrags muss nicht bekannt gemacht werden. Eindeutig unzulässige Anträge im Spruchverfahren können die Verpflichtung der Antragsteller nach sich ziehen, die Gerichtskosten zu tragen.