BGH: Unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs
Der BGH hat mit Beschluss vom 14.7.2008 - II ZR 204/07 - entschieden, dass eine unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs ein in besonderem Maße illoyales Vorgehen voraussetzt. Dafür reicht es nicht aus, dass der Gläubiger einer Kommanditgesellschaft die Kommanditisten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass diese der Gesellschaft gegenüber nicht zur Erstattung der an sie zurückgezahlten Einlagen verpflichtet sind.
Volltext des Beschl.://BB-Online BBL2008-2133-3 unter www.betriebs-berater.de