OLG Frankfurt a. M.: Unzulässige Klausel gegenüber Privatkunden bezüglich Kosten für geduldete Überziehungen
Mit Urteil vom 4.1.2015 – 1 U 170/13 - hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden: Folgende Klausel ist in Vereinbarungen über geduldete Kontoüberziehungen mit Verbrauchern unzulässig: "Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmalig pro Rechnungsabschluss