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Wirtschaftsrecht
03.03.2014
Wirtschaftsrecht
OLG Hamm: Unzulässige Gewährleistungsfristverkürzung bei B-Waren

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.1.2014 – I-4 U 102/13 – in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem großen Elektronikhersteller und Händler untersagt, die Gewährleistungsfrist von B-Waren auf ein Jahr zu begrenzen. Das OLG Hamm hat die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt, wonach B-Waren nicht per se als Gebrauchtwaren anzusehen sind. In seiner Entscheidung hat das OLG auf die Verbrauchsgüterkauf- Richtlinie zurückgegriffen, wonach beispielsweise in der englischen Formulierung für Gebrauchtwaren die Begrifflichkeit „second-hand goods“ benutzt wird. Das bedeutet, dass mit Gebrauchtwaren Ware aus 2. Hand gemeint ist. Waren, die lediglich vorgeführt wurden, die nicht mehr originalverpackt sind oder deren Originalverpackung beschädigt ist, seien keineWaren aus 2. Hand und nicht gebraucht. Auch das einmalige Auspacken zum Vorführen eines Gerätes seitens des Verkäufers ändere nichts daran, dass es sich um Neuware handelt. Durch das Auspacken und Vorführen werde der Artikel gerade nicht seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt. Das Mangelrisiko der Ware erhöhe sich dadurch nicht, weshalb auch eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht gerechtfertigt sei. Die pauschale Verkürzung von Gewährleistungsfristen für sogenannte „B-Ware“ auf ein Jahr ist unlauter und wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 475 BGB. Darüber hinaus hat das OLG Hamm ausgeführt, dass die Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern regelmäßig den Tatbestand des § 3 Abs. 2 UWG erfülle. Durch solche Vertragsklauseln könne der Verbraucher, auch wenn die Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht wirksam sei, davon abgehalten werden, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Damit seien solche Klauseln grundsätzlich geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen.
(PM Wettbewerbszentrale vom 17.2.2014)

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