BGH: Unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften
Mit Urteil vom 30.10.2014 - III ZR 474/13 - hat der BGH entschieden: Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29c Abs. 3 ZPO unzulässig.