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Wirtschaftsrecht
11.02.2008
Wirtschaftsrecht
KG Berlin: Unwirksamkeit von Teillieferungs- und Teilabrechnungsklauseln - Informationspflichten als Marktverhaltensregelung

Mit Beschluss vom 25.1.2008 - 5 W 344/07 - hat das KG Berlin entschieden: Die AGB-Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig" ist gegenüber Verbrauchern unwirksam, § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 2a BGB.

§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 2a BGB enthalten - soweit sie wie vorliegend Leistungsverweigerungsrechte des Verbrauchers und Rücktrittsrechte desselben nach einem Verzug des Schuldners sicherstellen - Regelungen, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unwirksamkeit der AGB-Regelung zugleich zu einem Verstoß gegen die Informationspflichten des § 312c Abs. 1 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV führt (Bestätigung vom Senat, NJW 2007, 2266; gegen OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 287 und OLG Köln, WRP 2007, 1111).

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