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Wirtschaftsrecht
18.11.2009
Wirtschaftsrecht
BGH: Unwirksame Provisionsklausel in Handelsvertretervertrag

Mit Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 286/07 - hat der BGH entschieden: Eine in einem (Unter-)Handelsvertretervertrag über die Vermittlung von Telefondienstverträgen vom Vertragspartner des (Unter-)Handelsvertreters gestellte Formularklausel, wonach ein Anspruch auf Provision mit der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses endet, verstößt gegen die zwingende Bestimmung des §87a Abs. 3, 5 HGB und hält daher einer Inhaltskontrolle nach §307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand (im Anschluss an BGH, Urt. vom 10.12.1997 - VIII ZR 107/97, NJW-RR 1998, 629).

Die Vorschrift des §87b Abs. 3 HGB trifft keine Bestimmung für die Dauer einer Provisionszahlungspflicht, sondern legt nur ‑ in Ergänzung zu den in Abs. 1, 2 aufgeführten Berechnungsfaktoren - die Berechnungsweise für Provisionen bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen fest. Aus §87b Abs. 3 S. 2 HGB lässt sich folglich keine zeitliche Begrenzung des Provisionsanspruchs eines ausgeschiedenen (Unter-)Handelsvertreters ableiten, der ein entsprechendes Dauerschuldverhältnis vermittelt hat.

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