OLG Karlsruhe : Unwirksame Preiserhöhungsklausel in einem Verbrauchervertrag
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 14.4.2015 – 8 U 144/14 - entschieden: Eine Klausel in einem Verbrauchervertrag, wonach individuell vereinbarte Sonderpreise ungültig sind und an deren Stelle "reguläre" Preise zu zahlen sind,falls die Sonderpreise nicht rechtzeitig gezahlt werden, ist gemäß § 309 Nr. 1 BGB unwirksam.