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Wirtschaftsrecht
28.10.2009
Wirtschaftsrecht
BGH: Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen


Mit Urteil vom 28.10.2009 - VIII ZR 320/07 - hat der BGH erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben, weil die Preisanpassungsklauseln, die der Gasversorger in den Erdgas-Sonderverträgen mit den klagenden Kunden verwendet hat, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind. Denn sie sehen nur das Recht vor, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu auch die Urteile des BGH vom 29.4.2008 - KZR 2/07, Pressemitteilung Nr. 86/2008, vom 21.4.2009 - XI ZR 78/08, Pressemitteilung Nr. 81/2009, und vom 15.7.2009 - VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08, Pressemitteilungen Nr. 152 und 153/2009).

Die von dem beklagten Unternehmen verwendeten Formulierungen ("behalten sich ... vor", "sind berechtigt") lassen zumindest eine Auslegung zu, nach der das Unternehmen zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach unten vorzunehmen, wenn die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung gesunken sind. Damit hat das Unternehmen die Möglichkeit, durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Bezugskosten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.

Das Versorgungsunternehmen war auch nicht nach der - im Zeitpunkt der umstrittenen Preiserhöhungen noch geltenden - Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) zur Preisänderung berechtigt. Diese Vorschrift, die ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Versorgungsunternehmens begründet, ist nur auf die Versorgung von Tarifkunden (jetzt: Grundversorgungskunden) unmittelbar anwendbar. Bei den Klägern handelt es sich aber jeweils um Sondervertragskunden, nicht um Tarifkunden. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Wege der Gesetzesanalogie liegen nicht vor. Auch eine entsprechende Anwendung aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung kam in dem entschiedenen Fall nicht in Betracht.

(PM BGH vom 28.10.2009)

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