BGH: Unwirksame Lastschriftklausel im Mitgliedvertrag eines Sportstudios
Der BGH entschied mit Urteil vom 29.5.2008 - III ZR 330/07 - wie folgt: Die in formularmäßigen Mitgliedsverträgen eines Sportstudios enthaltene (Lastschrift)Klausel:
"Das Mitglied erteilt dem Studio ..., soweit keine Überweisung vereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen"
ist auch unter Berücksichtigung des im Verbandsprozess geltenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung lediglich als grundsätzlich zulässige Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung zu verstehen, enthält dagegen nicht die Verpflichtung des Verbrauchers, an dem ihn regelmäßig unangemessen benachteiligenden Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen.