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Wirtschaftsrecht
21.08.2018
Wirtschaftsrecht
OLG Stuttgart: Unwirksame Kündigungsklausel in AGB-Bausparverträgen

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 2.8.2018 – 188/17 - entschieden: Die in Bausparverträgen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung,

"Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn (...)

b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag geschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat."

ist gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie den Bausparer auch bei Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Bausparkasse und der Gemeinschaft der Bausparer unangemessen benachteiligt.

 

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