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Wirtschaftsrecht
10.01.2013
Wirtschaftsrecht
BGH: Unwirksame Klauseln in Verträgen begründen bei Verschmelzung für den übernehmenden Rechtsträger keine Wiederholungsgefahr

Mit Urteil vom 6.12.2012 - III ZR 173/12 - hat der BGH entschieden: Enthalten die von einem Unternehmen (hier: Mobilfunkanbieter) abgeschlossenen Verträge nach Maßgabe der §§ 307 ff. BGB unwirksame Klauseln, so begründet dies, wenn der Rechtsträger des Unternehmens nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen wird, auch im Falle der Fortführung des Betriebs bei dem übernehmenden Rechtsträger keine - für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche - Wiederholungsgefahr (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. April 2007 - I ZR 34/05, BGHZ 172, 165).


Da der neue Rechtsträger in die abgeschlossenen Verträge eintritt, sind in einem solchen Falle an die Begründung einer Erstbegehungsgefahr (hinsichtlich des Sich-Berufens) keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

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