BGH: Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden
Der BGH hat mit Urteil vom 20.3.2018 – XI ZR 309/16 – entschieden: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung
(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“
ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.