BGH: Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung
Der BGH hat mit Urteil vom 10.9.2019 – XI ZR 7/19 – entschieden: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
"4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte … Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €"
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.