BGH: Unwirksame Entgeltklausel in AGB-Sparkasse
Mit Urteil vom 21.4.2009 - XI ZR 78/08 - hat der BGH entschieden: Die dem Muster von Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel einer Sparkasse
„Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert."
ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel regelt nicht nur, wie die Entgelte der Sparkasse festgelegt werden, sondern auch, ob Entgelte erhoben werden. Sie ermöglicht es der Sparkasse, Entgelte für Tätigkeiten festzusetzen, zu deren Erbringung sie schon von Gesetzes wegen oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Ein solches Entgeltfestsetzungsrecht von Kreditinstituten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar und benachteiligt die Kunden unangemessen. Das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden deswegen unangemessen, weil die Änderungsvoraussetzungen unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkasse zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält und es der Sparkasse damit ermöglicht, das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern. Das gilt ebenso für das in der Klausel enthaltene Zinsänderungsrecht. Auch Zinsanpassungsklauseln im Kreditgeschäft von Kreditinstituten müssen den allgemeinen Anforderungen an Preisanpassungsklauseln genügen (Aufgabe von BGHZ 97, 212).