BGH: Unwirksame Entgelt-, Preisänderungs- und Zinsanpassungsklausel in AGB-Sparkassen isänderungsklausel in AGB-Sparkassen
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen mit Urteilen vom 21.4.2009 - XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08 - entschieden, dass eine Klausel über Entgelte für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen, ein einseitiges Preisänderungs- sowie Zinsanpassungsrecht, die Nr. 17 Abs. 2 S. 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf. Denn da die entsprechende Klausel die Pflichten der Banken nicht klar und nachvollziehbar benennt, benachteiligt sie die Verbraucher unangemessen und ist daher nach § 307 AGB unwirksam.
(Quelle: PM BGH vom 21.4.2009)