OLG Jena: Unterzeichnung der Gesellschafterliste als höchstpersönliche Verpflichtung der Geschäftsführer
Mit Beschluss vom 5.7.2011 - 6 W 82/11 - hat das OLG Jena entschieden: Bei der Unterzeichnung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG handelt es sich nicht um eine Pflicht der GmbH, sondern um eine - wie im Wortlaut des Gesetzes angedeutet („von ihnen unterschriebene") - höchstpersönliche Verpflichtung der Geschäftsführer.