BGH: Unterlassungsverpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe begründet keine Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO
Der BGH hat mit Beschluss vom 16.4.2015 - IX ZR 180/13 - entschieden: Unterwirft sich der Verletzer eines Markenrechts dem Anspruch des Verletzten durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, stellt weder die für den Fall einer Zuwiderhandlung übernommene Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe noch deren Zahlung eine unentgeltliche Leistung des Verletzers dar.